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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: Dezember 2022

I. Geltungsbereich

1. Unsere nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Verkäufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und unseren Angeboten (Bestellungen) schriftlich niedergelegt. Etwaige von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Nebenabreden, namentlich Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung dieses Vertrages werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Im Übrigen gelten diese Bedingungen nur, wenn der Verkäufer ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§§ 14, 310 Abs. 1 BGB).

II. Angebot und Vertragsschluss

1. An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) sind wir zwei Wochen gebunden. Der Verkäufer kann innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung uns gegenüber annehmen. Schweigen unsererseits auf Auftragsbestätigungen ist stets als Ablehnung anzusehen, es sei denn, die Auftragsbestätigung bezieht sich auf schriftlich erteilte und in allen Einzelheiten fixierte Bestellungen.

2. Der Verkäufer darf ohne unsere schriftliche Zustimmung die Herstellung oder Lieferung bestellter Teile nicht an andere Firmen weitervergeben.

III. Preise, Rechnungsausstellung und Zahlungsbedingungen

1. Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungs- und Transportkosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die von uns angegebene Bestellnummer auszuweisen.

2. Zuschläge oder Verteuerungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns in der Auftragsbestätigung mitgeteilt werden. In jedem Fall gelten die Preise, die die in unserem Auftrag genannten übersteigen, erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als vereinbart.

3. Rechnungen sind sofort nach erfolgter Lieferung in zweifacher Ausfertigung unter Angabe von Bestell-Nr. und Bestell-Datum zu erteilen. Rechnungen über Monatslieferungen sind spätestens zum 5. des darauffolgenden Monats zu erteilen.

4. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

IV. Lieferfrist

1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich.

2. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

3. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Ka-lenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstan-den ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schadenentstanden ist.

4. Wird dem Lieferer die Einhaltung der First oder des Termins unmöglich, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Bei vorzeitiger Lieferung, die mit uns zu vereinbarenist, wird das Zahlungsziel vom ursprünglichen vereinbarten Liefertermin angerechnet.

V. Versand, Gefahrübergang

1. Der Versand hat unter genauer Beachtung unserer jeweiligen Versandvorschriften zu erfolgen und ist uns am Versandtage in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestell-Nr. und des Bestell-Datums anzuzeigen. Das Nettogewicht muss durch die Wiegekarte einer geeichten Waage bestätigt sein. Bei Wagenladungen, deren Ladegewicht nicht ausgenutzt wird, geht der Frachtausfall zu Lasten des Verkäufers.

2. Die Kosten für Bruchversicherung tragen wir nur, wenn wir diese ausdrücklich wünschen.

3. Die gelieferte Ware muss handelsüblich verpackt sein. Die Verpackungskosten trägt der Verkäufer.

4. Verpackungsstoffe werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie sich nach Entnahme der Ware befinden. Die Kosten der Rücksendung trägt der Verkäufer. Auf unseren Wunsch hin ist der Verkäufer verpflichtet, von ihm verwendete Verpackungsstoffe auf seine Kosten zurückzunehmen.

5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-schlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

VI. Gewährleistung und Haftung

1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

2. Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen, wenn die Lieferung an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort eingegangen ist und eine ordnungsgemäße Versandanzeige (gem. Abschnitt V.) dieser Einkaufsbedingungen bzw. ein Lieferschein vorliegt. Bei Lieferungen mit Aufstellung beginnen diese Verpflichtungen erst mit dem Zeitpunkt der Abnahme. 3. Wir sind verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von uns abgesandt wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn wir sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab deren Entdeckung abgesandt haben und diese dem Verkäufer anschließend zugeht.

4. Wir sind insbesondere bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.

5. Die Mängelhaftung des Verkäufers erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.

6. Der Verkäufer haftet für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden im gesetzlichen Umfang. Eine Haftungsbeschränkung oder -begrenzung wird nicht anerkannt. Im Falle von Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

VII. Unvorhergesehene Ereignisse

Falls höhere Gewalt oder andere Umstände, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Betriebsstörung bei uns oder unseren Abnehmern, Streiks, Aussperrungen, Ein- oder Ausfuhrverbote, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Fehlen von Weiterverarbeitungsmöglichkeiten, begründete Abnahmeweigerung unserer Kunden, die wir nicht zu vertreten haben, es uns unzumutbar macht, die Lieferung vertragsgemäß abzunehmen, können wir verlangen, dass der Vertrag angemessen an die eingetretenen Umstände angepasst wird, oder, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder dem Verkäufer unzumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten.

VIII. Haftung des Verkäufers für Produktschäden und Rechte Dritter

1. Werden wir auf Grund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Müssen wir auf Grund eines Schadensfalls i.S.v. vorstehendem Abs. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit es uns möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

3. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-versicherung für Personen-/ Sachschäden abzuschließen und aufrecht zu halten. Die Deckungssumme muss dem Umfang des Geschäftsbetriebs des Verkäufers und die Risiken seiner Branche angemessen hoch berücksichtigten. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind. Wir sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme durch den Dritten, längstens jedoch 10 Jahre ab Ablieferung der Sache.

IX. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge

1. Sofern wir Teile (bspw. Stoffe, Materialien oder Werkzeuge; nachfolgend „Vorbehaltsware“) beim Verkäufer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch die Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

2. Für Beschädigungen, auch solche durch Bearbeitung entstehenden und Verluste der von uns beigestellten Teile übernimmt der Lieferant die volle Haftung, solange sich die beigestellten Teile in seiner Obhut befinden.

X. Forderungsabtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

1. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

2. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

XI. Bestellunterlagen Geheimhaltung/Eigentumsvorbehalt

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sämtliche dem Verkäufer von uns zugänglich gemachte Zeichnungen, technischen Daten und Informationen sind geheim zu halten und bei Nichtannahme der Bestellung innerhalb der Frist für die Annahme und spätestens nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. Sie dürfen vom Verkäufer nur für die Ausführung der Bestellung, nicht aber für eigene Zwecke verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind im übrigen Dritten gegenüber auch nach Abwicklung dieses Vertrages geheimzuhalten. Der Verkäufer haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtung erwachsen.

XII. Abnahme

Wir behalten uns vor, die Liefergegenstände bereits während der Fertigung oder vor dem Versand bei dem Verkäufer zu inspizieren. Eine solche Prüfung berührt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers jedoch nicht. Sämtliche Abnahmepapiere, Materialzeugnisse etc. sind Bestandteil der Lieferung und müssen spätestens mit dieser bei uns eintreffen.

XIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt den Verkäufer an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

XIV. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller übriqen Bestimmunqen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand: Dezember 2022

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer/Besteller und uns geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Waren, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst hergestellt oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers/Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Käufers/Bestellers die Bestellung des Käufers/Bestellers vorbehaltlos ausführen. Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwerfen wir uns auch nicht teilweise anders lautenden Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers.

2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer/Besteller und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

3. Alle Vereinbarungen werden zwischen uns und dem Käufer/Besteller in einem schriftlichen Vertrag getroffen. Abweichende Nebenabreden, namentliche Vorbehalte, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages sowie mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unseres nicht zum Vertragsschluss berechtigten Verkaufspersonals haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt. Dies gilt auch bei Angaben in öffentlichen Äußerungen von uns bzw. durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 III 1 BGB).

4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§§ 14, 310 Abs. 1 BGB).

II. Verwertungs- und Nutzungsrechte

Wir behalten uns an sämtlichen Unterlagen, insbesondere an Konstruktionszeichnungen und Planungen, die Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses geworden sind, etwaige eigentums- und urheberrechtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung durch uns zugänglich gemacht werden und sind, sofern der Auftrag von uns nicht erteilt worden ist, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

III. Angebot, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2. Den Preisangaben liegen die Verhältnisse am Tage des Angebotes zugrunde. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir diese schriftlich zusagen oder sie als solche bezeichnen.

3. Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe sind auch per Datenübertragung zulässig.

4. Ein verbindlicher Vertragsabschluss entsteht erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns.

5. Güte und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN- Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher der Handelsbrauch. Angaben in Angeboten, Prospekten und Auftragsbestätigungen sind ca.-Angaben und dienen nur als Richtschnur, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich von uns zuerkannt. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Ausführung.

6. Für Art und Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von uns maßgebend. Wir sind unter den Voraussetzungen der Ziff. IX. Nr. 2 zu Teilleistungen berechtigt. Der Käufer/Besteller kann insofern Teillieferungen bzw. Teilleistungen nicht zurückweisen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Preise sind Euro-Preise. Die Preise gelten je nach Vereinbarung frei Haus, einschließlich Verpackung, Versandkosten und ausschließlich Mehrwertsteuer oder ab Werk, einschließlich Verpackung, ausschließlich Versandkosten und Mehrwertsteuer. In den Preisen nicht enthalten sind darüber hinaus Zölle oder sonstige Exportabgaben; diese Aufwendungen sind vom Käufer/Besteller ebenfalls gesondert zu tragen.

2. Holt ein Käufer/Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (außengebietliche Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat der Käufer/Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer/Besteller die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer/Besteller zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer/Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und sodann die Scheckfrist abgelaufen ist.

4. Gerät der Käufer/Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Zahlungsrückstand des Käufers/ Bestellers steht uns aber insbesondere ein Leistungsverweigerungsrecht zu bzw. das Recht, die Bearbeitung der Aufträge bis zum vollständigen Ausgleich des Zahlungsrückstandes auszusetzen. Zahlungen werden auch bei anders lautenden Bestimmungen des Käufers/Bestellers nach unserer Wahl auf bestehende Forderungen angerechnet.

5. Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die jeweilige Gegenforderung 

a) entweder unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist

b) oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung steht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer/Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf einem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Eine Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur zulässig, wenn wir hierzu vorher schriftlich unsere Zustimmung gegeben haben.

7. Wir sind berechtigt, die Bonität von Käufern/Bestellern mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen.

8. Ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Bestellers/Käufers oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers/Käufers ein, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, nach Vertragsschluss Lieferungen sowie insbesondere auch Teillieferungen nur gegen Vorkasse oder Kasse gegen Ware auszuführen.

9. Aufgrund der uns erteilten Ermächtigung der zu unserer Unternehmensgruppe gehörenden Tochtergesellschaften sind wir berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die dem Käufer/Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder eines dieser Tochtergesellschaften zustehen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bzw. Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt), vor. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache bzw. den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl und Beeinträchtigungen der Werthaltigkeit ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer/Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer/Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Vertragsgegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer/Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer/Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer/Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache bzw. des Vertragsgegenstandes durch den Käufer/Besteller erfolgt stets namens und im Auftrage für uns, ohne uns zu verpflichten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers/Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Soweit die Kaufsache bzw. der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache bzw. des Vertragsgegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers/Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer/Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Käufer/Besteller tritt der Käufer/Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. Ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers/Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Fristen für Lieferungen und Leistungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller/Käufer beizubringenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller/Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig durch den Besteller/Käufer erfüllt, so verlängert sich die jeweilige Frist in angemessener Weise.

2. Lieferfristen und Termine sind unverbindlich und gelten nur annähernd vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Käufers/Bestellers und der rechtzeitigen und qualitativ einwandfreien Vormaterialbelieferung, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich anerkennen. Eine uns zu setzende Nachfrist muss angemessen sein.

3. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung sämtlicher Ausführungseinzelheiten sowie der technischen Details.

4. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bei Lieferung die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls sich die Auslieferung aus Gründen, die der Käufer/Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferung oder Leistung bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als fristgerecht.

5. Kommt der Käufer/Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Soweit sich der Käufer/Besteller in Annahmeverzug befindet oder er sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer/Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist oder die Verletzung der sonstigen Mitwirkungspflichten vorgenommen worden ist.

6. Ist die Nichteinhaltung der jeweiligen Frist auf höhere Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, wie z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängert sich die Frist in angemessener Weise. Zu den von uns nicht zu vertretenden Umständen zählen auch Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen Zulieferungen (einschließlich Rohstoffen) sowie die berechtigterweise fremdbezogenen Leistungen.

7. Hat der Käufer/Besteller eine Verzögerung des Versands oder Transports bzw. Leistungen um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Bereitschaft zum Versand oder Transport bzw. Leistung zu vertreten, so sind wir berechtigt, dem Besteller/Käufer für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung oder des Wertes der Leistung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, zu berechnen. Unbenommen bleibt den Vertragsparteien der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten.

VII. Höhere Gewalt

Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche auf höherer Gewalt beruhen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens und den Umfang ihrer Wirkung von unseren vertraglichen Leistungspflichten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und durch die uns die Vertragserfüllung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. regelmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen.

VIII. Versand und Gefahrenübergang

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Netphen-Deuz, mithin unser Sitz.

2. Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

3. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Waren sind unverzüglich vom Käufer/Besteller abzurufen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

4. Wir sind berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern, wenn ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert wird.

5. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, insbesondere unseren Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer/Besteller über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung des Käufers/Bestellers.

IX. Entgegennahme

1. Angelieferte Waren und Erzeugnisse sind, auch wenn sie unwesentliche Abweichungen zeigen, vom Käufer/Besteller entgegenzunehmen.

2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

a) die Teillieferungen für den Käufer/Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind und

b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer/Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

X. Gewährleistung/Haftung/Sachmängel

1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer/Besteller. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2. Dem Besteller/Käufer obliegt die Pflicht zur sofortigen Untersuchung der Ware. Unterlässt er diese, so führt dies zur Haftungsbefreiung auf unserer Seite. Den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Käufer/Besteller ordnungsgemäß nachzukommen, ansonsten sind wir von etwaiger Haftung befreit. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen 7 (sieben) Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns schriftlich eingegangen ist.

3. Versteckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung gerügt werden.

4. Uns ist zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Nach unserer Wahl sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen sämtliche (Teil-)Waren/Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB bzw. § 633 BGB aufweisen. Das gilt nicht, sofern die Ursache des Mangels oder der Mangel selbst nicht schon bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Ist der Mangel nicht erheblich, so steht dem Käufer/Besteller nur das Minderungsrecht zu.

5. Bei zu Unrecht erfolgter Mängelrüge sind wir berechtigt, den Besteller/Käufer hinsichtlich etwaiger getätigter Aufwendungen auf Ersatz in Anspruch zu nehmen.

6. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung zur Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb angemessener Frist zu.

7. Wir können die Nachbesserung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung einschließlich der dazu erforderlichen Aufwendungen 150 % des Rechnungsendpreises (exklusive Mehrwertsteuer) der betroffenen Ware übersteigen. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Ort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertraglichen Gebrauch.

8. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer/Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

9. Der Käufer/Besteller hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

10. Rückgriffsansprüche des Käufers/Bestellers nach § 445a BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer/Besteller geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzten voraus, dass der Käufer/Besteller seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

XI. Sonstige Haftung

1. Dem Käufer/Besteller stehen keinerlei Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns zu. Das gilt nicht, soweit eine Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B.: - nach dem Produkthaftungsgesetz, - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, - bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, - bei Garantieübernahme für die Beschaffenheit, - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, oder - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer/Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers/Käufers ist mit den vorstehenden Regelung nicht verbunden.

2. Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

XII. Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers/Bestellers wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIII. Lohnarbeiten

Bei Lohnarbeiten gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:

1. Von dem Käufer/Besteller können die Ausführungsvorschriften eines von uns angenommenen Auftrages nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis geändert werden. Bei Lohnarbeiten können bindende Zusagen über das Ergebnis aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht gemacht werden.

2. Aus der Ausführung seiner Bestellung hat uns der Käufer/Besteller auf unsere Aufforderung hin für alle Ansprüche in jenen Fällen schad- und klaglos zu halten, in denen durch die Ausführung seiner Wünsche betreffend bestimmter Qualitäts- und sonstiger Eigenschaften aufgrund der Verwendung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen in- und ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheber-, Patent-, Marken- oder Musterschutzrechte verletzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Lohnbearbeitungsgegenstände an uns spesenfrei auszuliefern.

3. Gefahr und Kosten des Untergangs oder der Verschlechterung des Vormaterials bzw. des bearbeiteten Materials während des Transportes zu uns und während des Rücktransportes trägt der Käufer/Besteller.

4. Vom Käufer/Besteller gemachte Vorschriften hinsichtlich einer Mindestmenge der Ausbringung gelten nur dann als vereinbart, wenn wir eine ausdrückliche schriftliche Erklärung abgegeben haben, in welcher die übernommene Vormaterialsmenge die auszubringende Mindestmenge und der in solchen Fällen allenfalls zu vereinbarende Preiszuschlag enthalten sind. Grundsätzlich ist bei technischen Prozessen verfahrensbedingt mit Verlusten zu rechnen, so dass Schadenersatz- und Preisminderungsansprüche für derartige Verluste ausgeschlossen sind. Änderungen der vom Käufer/Besteller vorgelegten und von uns akzeptierten Angaben finden nur Berücksichtigung, wenn sie beidseitig schriftlich vereinbart wurden. Sämtliche aus einer Änderung erwachsenden Kosten hat der Käufer/Besteller zu tragen. Auch Mehrkosten und Schäden, die uns dadurch entstehen, dass das von dem Käufer/Besteller beigestellte Material nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht (z.B. bei Porosität, Werkstoffkennwerten, Sandeinschlüssen, Sprödigkeit, schlechter Oberflächenbeschaffenheit) hat der Käufer/Besteller zu tragen..

5. Den uns vom Käufer/Besteller übergebenen Lohnbearbeitungsgegenständen ist eine Bestellung beizufügen, welche die für die Abwicklung entsprechenden vollständigen Angaben zu enthalten hat, vom Käufer/Besteller sodann übergeben und von uns rückbestätigt wird. Sind die Angaben in der Bestellung unvollständig oder mit unseren Einrichtungen bzw. Maschinen nicht ausführbar, sind wir berechtigt, die Ausführung des Auftrages abzulehnen oder auf Gefahr des Käufers/Bestellers eine Nachbearbeitung nach unserem Ermessen vorzunehmen, für deren Ergebnis uns keine Haftung trifft. Etwaige Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

6. Wir übernehmen für Lohnarbeiten in der Weise Gewähr, dass wir jene Lohnarbeitsgegenstände, an denen von uns verschuldete Mängel einwandfrei nachgewiesen werden, welche die Verwendbarkeit ausschließen, nach unserer Wahl nacharbeiten oder eine Gutschrift erteilen, die in der Höhe des für den einzelnen Auftrag vereinbarten Preis begrenzt ist. Ist eine Nacharbeitung nicht möglich, so werden wir die vertraglich vereinbarten Arbeiten an einem vom Käufer/Besteller gestellten Ersatzmaterial kostenlos durchführen. Wir übernehmen keine Kosten für Material sowie etwaiger Folgekosten. Bei kostenloser Nacharbeit in unserem Werk ist uns eine angemessene Frist für die Ausführung der Nacharbeit einzuräumen.

7. Wir haften nicht für Schäden, die auf von dem Käufer/Besteller beigestelltes nicht einwandfreies Material, auf Fehler der technischen Unterlagen oder sonstigen Angaben des Käufers/Bestellers oder darauf zurückzuführen sind, dass die behandelten Werkstücke nicht entsprechend ihrer Qualitätsbedingungen vom Käufer/Besteller eingesetzt werden. Eine Eingangsprüfung des bereitgestellten Materials wird von uns nicht vorgenommen.

8. An dem Vormaterial zur Bearbeitung sowie an den daraus hergestellten Werkstücken räumt uns der Käufer/Besteller mit Übergabe ein Pfandrecht ein. Die in unserem Besitz befindlichen Pfandrechte dienen zur Sicherung unserer sämtlichen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer/Besteller bestehenden Forderungen. Nach Fälligkeit und Mahnung sind wir berechtigt, jederzeit nach vorheriger Mitteilung an den Käufer/Besteller, die Pfandgegenstände zu verkaufen.

XIV. Nebenabreden, Ergänzungen sowie Änderungen

1. Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch der Ausschluss des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

2. Anderweitige schriftliche Vereinbarungen oder Ergänzungen neben diesem Vertrag bestehen keine.

3. Sollte in der praktischen Arbeit oder in der technischen Umsetzung Lücken in dem jeweiligen Vertrag oder in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen festgestellt werden, so werden beide Vertragsparteien diese Lücken sachlich und in angemessener Weise ausfüllen.

XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Firmensitz, mithin Netphen-Deuz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers/Bestellers zu erheben.

2. Es gilt für alle Rechtsverhältnisse in Verbindung mit diesen Vereinbarungen deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Firmensitz, mithin Netphen-Deuz.

XVI. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt und insoweit verbindlich. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Falle durch entsprechende Vereinbarungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahekommen

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